Sozial bedürftigen Menschen werden in der Heizperiode 2025/26 mit einem Heizkostenzuschuss unterstützt.
Dieser kann in der Zeit von 16. März bis 15. Mai 2026 online beantragt werden.
Der Zuschuss beträgt einmalig € 200,00 pro Haushalt, wenn das Haushaltseinkommen unter den festgesetzten Einkommensgrenzen für die soziale Bedürftigkeit liegt.
Der Zuschuss wird an jene Personen ausbezahlt, deren Jahresbruttoeinkommen aus dem Jahr 2025 je Haushalt summiert, nachfolgende Grenzen nicht überschreitet:
- Einpersonenhaushalte: Jahresbruttoeinkommen bis € 21.883,00;
- Mehrpersonenhaushalte: Jahresbruttoeinkommen bis € 30.913,00.
Die Prüfung des Antrages erfolgt mittels automatisierter Unterstützung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird der Zuschuss genehmigt. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt durch Überweisung auf ein Konto, das im Antrag bekanntzugeben ist.
WEITERE VORAUSSETZUNGEN:
- Es muss sich bei der Wohnung, für die der Zuschuss beantragt wird, um den Hauptwohnsitz handeln, die Wohnung muss sich im Bundesland OÖ befinden und ständig bewohnt sein, seit zumindest 01. März 2026 (für Zweitwohnsitze ist kein Zuschuss möglich!).
- Ein Haushalt besteht aus der antragstellenden Person und allenfalls jenen Personen, die laut Zentralem Melderegister ihren Hauptwohnsitz an der angegebenen Adresse gemeldet haben. Nebenwohnsitze werden nicht berücksichtigt.
- Der Heizkostenzuschuss wurde für diesen Haushalt noch nicht ausbezahlt (Einmalig pro Haushalt).
- Als Einkommen wird der Einkommensbegriff entsprechend § 2 Einkommenssteuergesetz 1988 - EStG 1988 angewendet:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21)
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22)
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23)
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25)
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27)
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28)
- sonstige Einkünfte (§ 29) - In diesem Sinne gilt u.a. als Jahreseinkommen:
- bei nichtselbständig Erwerbstätigen: Der aus dem Jahreszettel ersichtliche Bruttobezug gemäß Kennzahl 210 des Einkommenssteuerbescheides.
- bei Erwerbstätigen, die zur Einkommenssteuer zu veranlagen sind: Der Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß Einkommensteuerbescheid zuzüglich allfälliger Werbungskosten.
- Arbeitslosengeld und vergleichbare Einkünfte des Arbeitsmarktservice, Notstandshilfe;
- Pensionen;
- Nicht zum Einkommen zählen Familienbeihilfe, Pflegegeld und sonstige Beihilfen. - Von dem Zuschuss ausgenommen sind:
- Asylwerberinnen und Asylwerber iSd § 2 Abs. Z 14 AsylG
- Subsidiär Schutzberechtigte iSd § 8 AsylG
- Vertriebene iSd § 62 AsylG
- Bewohnerinnen und Bewohner, welche in zielgruppenspezifische betreuten Wohnformen, die im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, leben. Dies gilt u.a. für Einrichtungen gemäß §§ 20 und 21 OÖ SHB 1998, § 12 Abs. 2 Z 1 und § 17 Abs. 3 Z 5 OÖ ChG.
- Strafgefangene und Untergebrachte in Justizanstalten;
Der Heizkostenzuschuss kann vom 16.03.2026 bis 15.05.2026 ONLINE beantragt werden. Spätere Antragstellungen können nicht mehr berücksichtigt werden.
Weitere Informationen finden Sie ebenso unter www.land-oberoesterreich.gv.at.
