Wissenswertes zum Hochzeitsschiessen

Das sogenannte „Hochzeitsschiessen“ ist grundsätzlich zu melden oder zu bewilligen.

Ob Meldungen bei der Gemeinde und Polizei ausreichend sind oder ob eine Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. notwendig ist, hängt vom verwendeten Schießmaterial ab.

  • Das Böllerschießen mit Pulverladungen (Böllerkanonen) ist bewilligungspflichtig und bedarf einer Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft als Pyrotechnikbehörde gemäß § 29 Pyrotechnikgesetz.
  • Das Schießen mit Gasladungen (Gas-Sauerstoff-Gemisch) unterliegt nicht dem Pyrotechnikgesetz, sondern hinsichtlich eventueller ungebührlicher Lärmerregung dem § 3 Polizeistrafgesetz. 


Bei einem Hochzeitsschießen ist jedenfalls Folgendes zu beachten:

  • Das Hochzeitsschießen ist bei der örtlichen zuständigen Gemeinde und Polizeiinspektion anzukündigen.
  • Das Hochzeitsschießen darf ausschließlich am Vorabend einer Hochzeit höchstens in der Zeit zwischen 18:00 Uhr und 22:00 Uhr sowie am Tag der Hochzeit in der Zeit zwischen 06:00 Uhr und Trauungsbeginn durchgeführt werden.
  • Es darf nicht in der unmittelbaren Nähe von Wäldern bei Trockenphasen oder sonst erhöht entzündbarem und brennbarem Umfeld durchgeführt werden.
  • Es darf nicht ununterbrochen geschossen werden, sondern sind jeweils max. drei Schussabgaben zulässig und ist eine anschließende Pause von einer halben Stunde einzuhalten.
  • Die unmittelbare Nachbarschaft ist vom beabsichtigten Schießen nachweislich zu verständigen.
  • Das Schießen im verbauten Gebiet (das sind jedenfalls etwa fünf Häuser in einem räumlichen Nahverhältnis zueinander) ist verboten.
  • Die Schussrichtung muss von Personenansammlungen, Häuser, Straßen und Wegen weg gerichtet sein.

Nur unter Einhaltung aller Bedingungen kann mit hoher Wahrscheinlichkeit von Ortsüblichkeit und Rechtmäßigkeit eines Hochzeitsschießens ausgegangen werden. Ist dies nicht der Fall, so stellen solche möglicherweise Verwaltungsübertretungen nach dem Polizeistrafgesetz oder dem Pyrotechnikgesetz dar und drohen dafür Geldstrafen bis zu € 3.600,00 und Freiheitsstrafen bis zu drei Wochen.

Es wird daher empfohlen zeitgerecht (mind. 4 Wochen) im Vorfeld mit der BH Braunau, Frau Scharinger Rücksprache zu halten.


Weitere Informationen:

Hochzeitsschiessen.pdf herunterladen (0.02 MB)

https://www.land-oberoesterreich.gv.at/521323.htm