Startseite > BÜRGERSERVICE > News
Gemäß Grundsteuergesetz 1955 unterliegt der inländische Grundbesitz der Grundsteuer.
Zur Berechnung wird der vom Finanzamt mittels Einheitswert festgesetzte Grundsteuermessbetrag herangezogen. Der daraus errechnete Jahresbetrag wird (sofern er 75,00 € übersteigt) zu je einem Viertel mit der Quartalsabrechnung der Gemeinde vorgeschrieben.
Eine Aufrollung der Grundsteuer erfolgt bei Eigentümerwechsel, Neubauten/Umbauten oder anderen Umständen, die eine Neubewertung des Grundbesitzes veranlassen. Diese Aufrollung ist allerdings nur aufgrund des neuen Einheitswertes des Finanzamtes möglich.
Wir können die Grundsteuerveranlagungen also erst dann auf den neuen Eigentümer umschreiben, wenn uns eine entsprechende Mitteilung des Finanzamtes vorliegt.
Somit bleibt nach rechtlichen Bestimmungen trotz Eigentumswechsel weiterhin der ehemalige Eigentümer grundsteuerpflichtig.
Seine Zahlungspflicht endet mit einem Einheitswertbescheid des Finanzamtes, aus dem das Ende der Steuerpflicht hervorgeht.
Erst ab diesem Zeitpunkt kann der neue Eigentümer zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden.
Achtung: Der ehemalige Eigentümer erhält die zu viel entrichtete Steuer natürlich zurück, während der neue Eigentümer dazu aufgefordert wird, die Grundsteuer rückwirkend zu entrichten. Hier kann es durchaus zu höheren Summen kommen.
Leider ist das zuständige Finanzamt mit den Bewertungen zum Teil einige Jahre im Rückstand.
Wir bitten um Ihr Verständnis!
Für Fragen und Auskünfte zur Grundsteuer stehen wir Ihnen im Gemeindeamt gerne zur Verfügung.
Sollten Sie Auskünfte zur Bewertung ihres Grundbesitzes oder Fragen zum Einheitswertbescheid haben, wenden Sie sich bitte direkt an das Finanzamt Österreich, Dienststelle Braunau-Ried-Schärding.