OÖ Hundehaltegesetz-Novelle 2021

Mit 01. September 2021 ist Hundehaltegesetz-Novelle 2021 in Kraft getreten.
Hier finden Sie einen Auszug der wichtigsten Bestimmungen:

Ein über 12 Wochen alter Hund ist bei der Hauptwohnsitzgemeinde binnen 3 Tage anzumelden.
Zur Anmeldung am Gemeindeamt bringen Sie folgende Unterlagen mit:

  • Registrierungsbestätigung der Heimtierdatenbank (Chipregistrierung);
  • Allgemeiner Sachkundenachweis;
  • Bestätigung der Hundehaftpflichtversicherung (Versicherungssumme und Anzahl der versicherten Hunde);
  • Daten des Hundes (Name, Rasse, Geschlecht, Geburtstag, Fellfarbe, Chipnummer etc.)

REGISTRIERUNGSBESTÄTIGUNG aus der Heimtierdatenbank gemäß § 24a Abs. 5 Tierschutzgesetz:
Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Mikrochips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen/chippen zu lassen. Welpen sind spätestens mit einem Alter von 3 Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe so zu kennzeichnen.

Für diese Bestätigung muss der Hundehalter zwei Schritte setzen und zwar:

  1. Die Implantation des Mikrochips wird von einem Tierarzt durchgeführt. Das Einsetzen des Chips erfolgt mittels einer Kanüle an der linken Halsseite, ähnlich einer Injektion und ist nahezu schmerzlos. Der Chip ist unzerbrechlich und liegt reaktionslos im Gewebe eingebettet.
  2.  Der Nummerncode des Mikrochips muss nun noch in der Heimtierdatenbank des Bundes registriert werden.

Die Kennzeichnung mittels Mikrochip stellt sicher, dass ein Hund eindeutig mit einem weltweit einmaligen Nummerncode identifiziert werden kann. Dies ist notwendig, um entlaufende Hunde schnell auf die rechtmäßigen Besitzer, ohne langem Aufenthalt in einem Tierheim, zurückführen zu können.

Ein Mikrochip ist nur dann sinnvoll, wenn der Zifferncode und die Daten des Hundes bzw. des Besitzers in einer Datenbank gesammelt werden.
Daher ist jeder Hundehalter verpflichtet, sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung/Chippung, Einreise oder Übernahme in der Heimtierdatenbank zu melden.
Die Eingabe erfolgt in ein elektronisches Portal

  • vom Hundehalter selbst. Dazu ist eine aktivierte Bürgerkarte (per E-Card oder Handy) und eine gültige E-Mail-Adresse erforderlich.
  • vom Tierarzt, der die Kennzeichnung vorgenommen hat, wenn ihn der Hundehalter dazu beauftragt. Diese Variante ist kostenpflichtig.
  • durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, wenn eine Meldung durch den Hundehalter erfolgt. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dafür Gebühren einheben.
  • über eine sonstige Meldestelle - dies kann unter Umständen auch ein Tierheim sein.

Als Bestätigung der Meldung sieht § 24a Abs. 5 Tierschutzgesetz eine Registrierungsnummer vor. Diese Nummer ist der Nachweis für eine erfolgreiche Meldung und ist vom Hundehalter bei der Anmeldung am Gemeindeamt vorzulegen.


Allgemeiner SACHKUNDENACHWEIS:
Den Sachkundenachweis hat ein jeder Hundehaltehalter abzulegen. Durch die Novelle des Hundehaltegesetzes ist nunmehr der Sachkundenachweis vom künftigen Hundehalter VOR Anschaffung eines Hundes zu absolvieren. Die theoretische Ausbildung ist in Kursen gemeinsam von einem Tierarzt (der zur Berufsausbildung in Österreich berechtigt ist) und einem Ausbildner (fachkundigen Person) durchzuführen. Die Ausbildung ist mit einem Mindestausmaß von 6 Stunden festgelegt und hat u.a. folgende Inhalte zu umfassen:

  • Tierschutz allgemein und Tierschutzrecht; Mindestanforderungen an die Haltung und Haltungsbestimmungen für Hunde;
  • Allgemeines zur Gesundheit von Hunden;
  • Allgemeine Anforderungen an die Hundehalter nach dem Hundehaltegesetz 2020;
  • Wesen und Verhalten von Hunden;
  • Die richtige Beschäftigung mit dem Hund;
  • Altersbedingte Entwicklungsphasen des Hundes;
  • usw.

Die Teilnahme an einem Kurs ist dem künftigen Hundehalter nach vollständig absolvierten Kurs vom Vortragenden durch Unterfertigung der Teilnahmebestätigung zu bescheinigen.

Der erweiterte Sachkundenachweis, welcher für "auffällig" gewordene Hunde erforderlich ist, muss vom Hundehalter gemeinsam mit dem betreffenden Hund im Ausmaß von mindestens 10 Stunden absolviert werden und setzt sich aus einem theoretischen und praktischen Teil zusammen. Die Erbringung des Nachweises der erweiterten Sachkunde für auffällige Hunde wurde von einem Jahr auf 6 Monate verkürzt.


Bestätigung der HUNDEHAFTPFLICHTVERSICHERUNG:
Es muss für jeden Hund eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von € 725.000,00 bestehen. Dabei kommt es nicht darauf an, auf wessen Namen die Versicherung läuft, sondern darauf, dass im Schadensfall der Versicherungsschutz garantiert ist. Dies ist vom jeweiligen Hundehalter bei der Anmeldung in geeigneter Form, in der Regel durch eine Bescheinigung der Versicherung, nachzuweisen.


Weiterführende Informationen zur Hundehaltung:
OÖ Hundehaltegesetz 2002
OÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung
FAQs rund um die Hundehaltung
Heimtierdatenbank